Gastaufnahmevertrag
Gastaufnahmevertrag
Auch die Buchungsbedingungen bei Privatvermietern und bei Urlaub auf dem
Bauernhof werden nach den Regeln des Deutschen Hotel- und
Gaststättenverbandes DEHOGA behandelt:
Sehr geehrter Gast,
die nachfolgenden Gastaufnahmebedingungen regeln das Vertragsverhältnis zwischen Ihnen und
dem Ellernhof im Spessart.
Bitte lesen Sie diese Bedingungen daher sorgfältig durch:
1. Der Gastaufnahme-Vertrag ist abgeschlossen, sobald das Zimmer/die Ferienwohnung bestellt
und zugesagt, oder - falls eine Zusage aus Zeitgründen nicht mehr möglich war - bereitgestellt
worden ist.
2. Der Abschluss des Gastaufnahmevertrages verpflichtet die Vertragspartner zur Erfüllung des
Vertrages, gleichgültig auf welche Dauer der Vertrag abgeschlossen worden ist.
3. Für den Vermieter sind die vertraglich vereinbarten Leistungen verbindlich. Dazu gehört als
allererstes die Bereitstellung der zugesagten Unterkunft. Falls aus Versehen eine Unterkunft
doppelt vergeben wurde, ist vom Vermieter unverzüglich für gleichwertigen oder besseren
Ersatz zu sorgen, anderenfalls ist der Gast berechtigt, Schadenersatz zu verlangen.
4. Der Gast ist verpflichtet, bei Nichtinanspruchnahme der vertraglichen Leistungen den
vereinbarten oder betriebsüblichen Preis zu bezahlen, abzüglich der vom
Beherbergungsbetrieb ersparten Aufwendungen. Von der Rechtsprechung wird der Wert der
ersparten Aufwendungen bei Ferienwohnungen/ Appartements mit pauschal 10%, bei
Übernachtungen/ Frühstück mit pauschal 20%, bei Übernachtung/ Halbpension mit pauschal
30%, bei Übernachtung/ Vollpension mit pauschal 40% vom Übernachtungspreis regelmäßig
als angemessen erachtet. Den Parteien des Beherbergungs-Vetrages ist jedoch
unbenommen, höhere oder geringere Einsparungen nachzuweisen.
5. der Beherbergungsbetrieb ist nach Treu und Glauben gehalten, nicht in Anspruch
genommene Zimmer/Ferienwohnungen nach Möglichkeit anderweitig zu vergeben. um
Ausfälle zu vermeiden. Bis zur anderweitigen Vergabe des Zimmers/der Ferienwohnung hat
der Gast für die Dauer des Vertrages den nach Ziff. 3 errechneten Betrag zu zahlen.
Vorzeitige Abreise aufgrund ungünstiger Witterung, Erkrankung oder unvorhergesehener Fälle
entbindet den Mieter nicht von der Leistung eines Schadenersatzes. Auch bei Nichtbezug des
vom Vermietungsbetriebes vertraglich bereitgestellten Zimmer/Ferienwohnung ist
Schadenersatz zu leisten.